Übersicht Änderungen ADR 2011
2011-01-01
Übersicht der wichtigsten Änderungen im ADR 2011
Übersicht der wichtigsten Änderungen im ADR 2011
1.1.3.2 Freistellungen - Beförderung von Gasen
+ Gase in Nahrungsmitteln (ausgenommen UN 1950)
+ Gase in Bällen zur Sportausübung
+ Gase in Glühlampen
1.2.1 Begriffe
neue Begriffe oder Änderungen in den Begriffen
Metallhydrid-Speichersysteme
Verlader
Entlader
Beförderungsmittel
Brennstoffzelle / Brennstoffzellen-Motor
Güterbeförderungseinheit (CTU)
offener Kryo-Behälter
1.4 Pflichten
Pflichten des Empfängers neu formuliert
Pflichten des Entladers neu hinzugefügt.
1.6 Übergangsvorschriften
1.6.1.20 Neue Übergangsfrist für Beförderungen in begrenzten Mengen. Die bisherige Regelung für begrenzte Mengen darf noch bis 30.06.2015 weiter verwendet werden.
Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Stoff gemäß ADR 2011 in Spalte (7a) neu der Code „0“ zugeordnet wird und bisher ein Transport als begrenzte Menge zulässig war.
Das betrifft 103 UN-Nummern, die ab 1.07.2011 nicht mehr als begrenzte Mengen transportiert werden dürfen.
1.6.1.21 Neue Übergangsfrist für die Ausstellung der neuen ADR-Bescheinigungen im Scheckkartenformat.
Bis 31.12.2012 dürfen noch die bisherigen ADR-Bescheinigungen ausgestellt werden.
2. Klassifizierung
2.1.2.3 Neue Grundsätze zur Klassifizierung für reine Stoffe mit technischen Unreinheiten aufgrund des Produktionsprozesses oder mit Additivbeimischungen z.B. zur Stabilisierung enthält. Gibt es dadurch Auswirkungen auf die Klassifizierung wird der namentlich genannte Stoff als Lösung oder Gemisch eingestuft.
2.1.3.3 Klassifizierung von Lösungen und Gemischen. Klassifizierungskriterien für Lösungen und Gemische, die nur einen namentlich genannten Stoff beinhalten und ansonsten nur einen oder mehrere nicht gefährliche Güter. In der Lösung bzw. dem Gemisch können auch Spuren anderer gefährlicher Güter enthalten sein. Die Zuordnung zur UN-Nummer des Hauptstoffes ist nicht zulässig ist, wenn die Lösung oder das Gemisch andere Notfallmaßnahmen erforderlich machen.
3. Tabelle A - nach UN-Nummern
neue Eintragungen
UN 0509 TREIBLADUNGSPULVER
UN 1471 LITHIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder LITHIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG
UN 3482 ALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR oder ERDALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR
UN 3483 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF, ENTZÜNDBAR
UN 3484 HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG, ENTZÜNDBAR,
UN 3485 CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN, ÄTZEND oder CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, ÄTZEND
UN 3486 CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, ÄTZEND
UN 3487 CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND oder CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG, ÄTZEND
UN 3488 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.,
UN 3489 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.,
UN 3490 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.,
UN 3491 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.,
UN 3492 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.,
UN 3493 BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.,
UN 3494 SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG
UN 3495 IOD
UN 3496 Batterien, Nickelmetallhydrid
Umklassifizierungen
alt neu
UN 1510 TETRANITROMETHAN 5.1, OT1, I >>> 6.1, TO1, I
UN 1810 PHOSPHOROXYCHLORID 8, C1, II >>> 6.1, TC3, I
UN 1834 SULFURYLCHLORID 8, C1, I >>> 6.1, TC3, I
UN 1838 TITANTETRACHLORID 8, C1, II >>> 6.1, TC3, I
UN 2481 ETHYLISOCYANAT 3, FT1, I >>> 6.1, TF1, I
UN 2483 ISOPROPYLISOCYANAT 3, FT1, I >>> 6.1, TF1, I
UN 2486 ISOBUTYLISOCYANAT 3, FT1, II >>> 6.1, TF1, I
UN 2605 METHOXYMETHYLISICYANAT 3, FT1, I >>> 6.1, TF1, I
UN 3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT 3, FT1, I, >>> 6.1, TF1, I
3.3 Sondervorschriften
Änderungen / Streichungen / neue Sondervorschriften
neu Sondervorschrift 342 für UN 1040 Ethylenoxid
neu Sondervorschrift 343 für UN 3494 Schwefelreiches Roherdöl, entzündbar, giftig
neu Sondervorschrift 344 für UN 1950 und UN 2037
neu Sondervorschrift 345 für UN 1977, Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig
neu Sondervorschrift 346 UN 1977, Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig
neu Sondervorschrift 347 verschiedene Explosivstoffe der Klasse 1
neu Sondervorschrift 348 für Lithium-Ionen-Batterien der UN 3480 und UN 3481
neu Sondervorschrift 349 - 353
neu Sondervorschrift 354 UN-Nummern für Stoffe, die beim Einatmen giftig sind.
neu Sondervorschrift 355 für UN 1072 Sauerstoff, verdichtet
neu Sondervorschrift 356 für UN 3468 Wasserstoff in einem Metallhydrid-Speichersystem
neu Sondervorschrift 357 für UN 1267 Roherdöl
neu Sondervorschrift 655 für UN 1002 Luft, verdichtet (Druckluft)
neu Sondervorschrift 656 für Lithiumbatterien der UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481 die in Geräten eingebaut und während der Beförderung aktiv sind
3.4 Begrenzte Mengen
Kapitel 3.4 wurde vollständig überarbeitet
3.5 Freigestellte Mengen - Excepted Quantities
neues Kennzeichen „E“, quadratische Darstellung, 10 x 10 cm
4.1 Verwendung von Verpackungen
4.1.1.2 Werkstoffverträglichkeit.
Zusätzliche Forderung, dass Verpackungen keine Permeation der gefährlichen Güter ermöglichen dürfen, die unter normalen Beförderungsbedingungen eine Gefahr darstellen könnten.
4.1.4 Verpackungsanweisungen
P200 VA für verdichtete und verflüssigte Gase der Klasse 2
Änderungen bei den Sondervorschriften für die Verpackung in Absatz 10.
P203 VA für tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2
Neufassung für geschlossene und offene Kryo- Behälter.
neu P205 UN 3468 „Wasserstoff in einem Metallhydrid-Speichersystem“
P620 VA für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A
UN 2814, UN 2900 neue Vorschrift, dass Gefahrgüter der Klassen 3,8 und 9 in geringen Mengen (max. 30 ml) in den Primärgefäßen enthalten sein dürfen, ohne dass diese deklariert werden müssen.
P621 VA für UN 3291 Klinischer Abfall, unspezifiziert, n.a.g.
Kunststoffbehältnisse (Fässer, Kanister) haben eine Verwendungsdauer von maximal 5 Jahren.
Unterabschnitt 4.1.1.15 gilt nicht mehr, d.h., es gibt keine Verwendungsbegrenzung für Kunststoffgebinde.
P901 VA für UN 3316 Chemie-Testsatz oder Erste- Hilfe-Ausrüstung
Neue Vorschriften für die Kühlung durch Trockeneis.
P904 VA für UN 3245 Genetisch veränderte (Mikro) Organismen
Neufassung. Wie bei UN 3373 wird eine Rautenkennzeichnung eingeführt.
5.2.1.8.3 Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe
Das Kennzeichen wird modifiziert. Die Horizontlinie wurde höher gelegt.
Durch diese bedeutende Maßnahme werden nun alle, so gekennzeichneten, Gefahrguttransporte viel sicherer als vorher !!!
5.2.1.9.2 Freistellung von der Kennzeichnungspflicht mit Ausrichtungspfeilen
Neue Freistellung f)
Die Ausrichtungspfeile sind nicht mehr erforderlich, wenn zusammengesetzte Verpackungen mit dicht verschlossenen Innenverpackungen verwendet werden, die jeweils maximal 500 ml enthalten.
5.3.2.3.2 Liste der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr
neu X668 für einen sehr giftigen Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert.
Für die UN-Nummern UN 1810, UN 1834, UN 1838
5.4 Dokumentation
Einleitung in Unterabschnitte 5.4.0.1 – 5.4.0.3 unterteilt.
5.4.0.3 neue Bestimmungen für die Übermittlung von Daten zwischen Absender und Beförderer.
5.4.1.1.1 e) Angabe von Anzahl und Beschreibung der Versandstücke
Die Angabe der Anzahl, des Typs und des Fassungsraums jeder Innenverpackung
in einer Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung ist nicht erforderlich.
5.4.1.1.3 Abfälle
Das Wort „Abfall“ steht nicht mehr vor der UN-Nummer, sondern unmittelbar vor der Benennung des Gefahrgutes.
5.4.1.1.6.1 Ungereinigte leere Verpackungen
Die Angaben „Leer, ungereinigt“ oder „Rückstände des zuletzt enthaltenen Gutes“ ist nun vor oder nach den gesamten Gefahrgutangaben anzugeben.
5.4.1.1.18 Umweltgefährdende Stoffe
Zusätzlicher Ausdruck im Beförderungspapier: „UMWELTGEFÄHRDEND“ / „MEERESSCHADSTOFF“
5.4.1.2.1 Feuerwerkskörper
Neuer Text für den Zusatzeintrag zur Klassifizierung.
5.4.2 Container - Packzertifikat
Neuer Titel: „Container- / Fahrzeugpackzertifikat“
5.4.3.4 Schriftliche Weisungen
Neuer Titel: „Schriftliche Weisungen gemäß „ADR“
Zur Unterscheidung von den Schriftliche Weisungen von RID, ADN
Änderungen bei den Beschreibungen der Gefahreneigenschaften auf Seite 2 und 3.
Auf Seite 4 werden 2 Symbole aufgenommen
- Kennzeichen Fisch / Baum
- Kennzeichen für erwärmte Stoffe.
Die Ausrüstungspflicht bezieht sich nicht mehr auf die Gefahrzettel,
d.h., dass auch für die zwei UN-Nummern - OHNE Gefahrzettel:
- UN 2211 SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN
- UN 3314 KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG
die Ausrüstung mitgeführt werden muss.
Das Auffangbehältnis muss nicht mehr aus Kunststoff bestehen.
5.4.4 Aufbewahrung von Dokumenten
Absender und Beförderer müssen eine Kopie des Beförderungspapiers mindestens drei Monaten aufbewahren.
Wenn die Dokumente elektronisch oder in einem EDV-System gespeichert werden, müssen Absender und Beförderer in der Lage sein, einen Ausdruck herzustellen.
5.5 Sondervorschriften für begaste Einheiten (UN 3359)
Vorschriften für begaste Fahrzeuge, Container und Tanks werden neu formuliert.
Neuen Begriffsbestimmung Güterbeförderungseinheit (CTU) angepasst.
Auflistung aller einzuhaltenden Vorschriften.
6. Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel, Großverpackungen und Tanks
Verschiedene Änderungen in diesen Vorschriften.
7.5.2.1 Zusammenladeverbote
In der Fußnote d) Erklärung zu Alkalimetall- Nitraten / Erdalkalimetall- Nitraten.
8.2 ADR-Bescheinigung
Neue ADR-Bescheinigung im Scheckkartenformat mit Lichtbild.
Geänderte Anforderungen für die Prüfung nach Auffrischungsschulungen. Das bedeutet, dass die Fahrer für die Aufbaukurse (Tank, Klasse 1, Klasse 7) eigene Prüfungen nach einem Auffrischungskurs machen müssen.
Gefahrgut-
Kummernummern:
05332/81202 oder 0699/14828866
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