A.S. Gefahrgutberatung
Gefahrgutberatung

Übersicht Änderungen ADR 2011

2011-01-01

Übersicht der wichtigsten Änderungen im ADR 2011

Übersicht der wichtigsten Änderungen im ADR 2011

1.1.3.2    Freistellungen - Beförderung von Gasen

+    Gase in Nahrungsmitteln (ausgenommen UN 1950)                      
+    Gase in Bällen zur Sportausübung
+    Gase in Glühlampen

1.2.1        Begriffe

neue Begriffe oder Änderungen in den Begriffen

Metallhydrid-Speichersysteme
Verlader
Entlader
Beförderungsmittel
Brennstoffzelle / Brennstoffzellen-Motor
Güterbeförderungseinheit (CTU)
offener Kryo-Behälter

1.4        Pflichten

Pflichten des Empfängers neu formuliert
Pflichten des Entladers neu hinzugefügt.

1.6        Übergangsvorschriften

1.6.1.20    Neue Übergangsfrist für Beförderungen in begrenzten Mengen. Die bisherige Regelung für begrenzte Mengen darf noch bis 30.06.2015 weiter verwendet werden.
Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Stoff gemäß ADR 2011 in Spalte (7a) neu der Code „0“ zugeordnet wird und bisher ein Transport als begrenzte Menge zulässig war.
Das betrifft 103 UN-Nummern, die ab 1.07.2011 nicht mehr als begrenzte Mengen transportiert werden dürfen.

1.6.1.21    Neue Übergangsfrist für die Ausstellung der neuen ADR-Bescheinigungen im Scheckkartenformat.

Bis 31.12.2012 dürfen noch die bisherigen ADR-Bescheinigungen ausgestellt werden.

2.        Klassifizierung

2.1.2.3    Neue Grundsätze zur Klassifizierung für reine Stoffe mit technischen Unreinheiten aufgrund des Produktionsprozesses oder mit Additivbeimischungen z.B. zur Stabilisierung enthält. Gibt es dadurch Auswirkungen auf die Klassifizierung wird der namentlich genannte Stoff als Lösung oder Gemisch eingestuft.

2.1.3.3    Klassifizierung von Lösungen und Gemischen. Klassifizierungskriterien für Lösungen und Gemische, die nur einen namentlich genannten Stoff beinhalten und ansonsten nur einen oder mehrere nicht gefährliche Güter. In der Lösung bzw. dem Gemisch können auch Spuren anderer gefährlicher Güter enthalten sein. Die Zuordnung zur UN-Nummer des Hauptstoffes ist nicht zulässig ist, wenn die Lösung oder das Gemisch andere Notfallmaßnahmen erforderlich machen.

3.        Tabelle A  - nach UN-Nummern
neue Eintragungen


UN 0509     TREIBLADUNGSPULVER

UN 1471    LITHIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder LITHIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG

UN 3482     ALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR  oder  ERDALKALIMETALLDISPERSION, ENTZÜNDBAR

UN 3483     ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF, ENTZÜNDBAR

UN 3484     HYDRAZIN, WÄSSERIGE LÖSUNG, ENTZÜNDBAR,

UN 3485     CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN, ÄTZEND  oder  CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, ÄTZEND

UN 3486     CALCIUMHYPOCHLORIT, MISCHUNG, TROCKEN, ÄTZEND

UN 3487     CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERT, ÄTZEND oder  CALCIUMHYPOCHLORIT, HYDRATISIERTE MISCHUNG, ÄTZEND

UN 3488     BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.,

UN 3489     BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.,

UN 3490     BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.,

UN 3491     BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.,

UN 3492     BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.,

UN 3493     BEIM EINATMEN GIFTIGER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, ENTZÜNDBAR, N.A.G.,

UN 3494     SCHWEFELREICHES ROHERDÖL, ENTZÜNDBAR, GIFTIG

UN 3495     IOD
 
UN 3496     Batterien, Nickelmetallhydrid




Umklassifizierungen
                                                                       alt                              neu

UN 1510 TETRANITROMETHAN                     5.1, OT1, I        >>>    6.1, TO1, I

UN 1810 PHOSPHOROXYCHLORID                   8, C1, II        >>>    6.1, TC3, I

UN 1834 SULFURYLCHLORID                           8, C1, I        >>>     6.1, TC3, I

UN 1838 TITANTETRACHLORID                       8, C1, II       >>>     6.1, TC3, I

UN 2481 ETHYLISOCYANAT                            3, FT1, I       >>>      6.1, TF1, I

UN 2483 ISOPROPYLISOCYANAT                    3, FT1, I       >>>      6.1, TF1, I

UN 2486 ISOBUTYLISOCYANAT                      3, FT1, II       >>>     6.1, TF1, I

UN 2605 METHOXYMETHYLISICYANAT             3, FT1, I       >>>      6.1, TF1, I

UN 3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT    3, FT1, I,       >>>      6.1, TF1, I


3.3        Sondervorschriften

Änderungen / Streichungen / neue Sondervorschriften

neu    Sondervorschrift 342 für UN 1040 Ethylenoxid

neu    Sondervorschrift 343 für UN 3494 Schwefelreiches Roherdöl, entzündbar, giftig

neu    Sondervorschrift 344 für UN 1950 und UN 2037

neu    Sondervorschrift 345 für UN 1977, Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig

neu    Sondervorschrift 346 UN 1977, Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig

neu    Sondervorschrift 347 verschiedene Explosivstoffe der Klasse 1

neu    Sondervorschrift 348 für Lithium-Ionen-Batterien der UN 3480 und UN 3481

neu    Sondervorschrift 349 - 353

neu    Sondervorschrift 354 UN-Nummern für Stoffe, die beim Einatmen giftig sind.

neu    Sondervorschrift 355 für UN 1072 Sauerstoff, verdichtet

neu    Sondervorschrift 356 für UN 3468 Wasserstoff in einem Metallhydrid-Speichersystem

neu    Sondervorschrift 357 für UN 1267 Roherdöl

neu    Sondervorschrift 655 für UN 1002 Luft, verdichtet (Druckluft)

neu    Sondervorschrift 656 für Lithiumbatterien der UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481 die in Geräten eingebaut und während der Beförderung aktiv sind

3.4        Begrenzte Mengen

Kapitel 3.4 wurde vollständig überarbeitet

3.5        Freigestellte Mengen  -  Excepted Quantities

neues Kennzeichen „E“, quadratische Darstellung, 10 x 10 cm

4.1        Verwendung von Verpackungen

4.1.1.2    Werkstoffverträglichkeit

Zusätzliche Forderung, dass Verpackungen keine Permeation der gefährlichen Güter ermöglichen dürfen, die unter normalen Beförderungsbedingungen eine Gefahr darstellen könnten.

4.1.4        Verpackungsanweisungen

P200        VA für verdichtete und verflüssigte Gase der Klasse 2
Änderungen bei den Sondervorschriften für die Verpackung in Absatz 10.

P203        VA für tiefgekühlt verflüssigte Gase der Klasse 2
Neufassung für geschlossene und offene Kryo- Behälter.

neu    P205    UN 3468 „Wasserstoff in einem Metallhydrid-Speichersystem“

P620        VA für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A
UN 2814, UN 2900 neue Vorschrift, dass Gefahrgüter der Klassen 3,8 und 9 in geringen Mengen (max. 30 ml) in den Primärgefäßen enthalten sein dürfen, ohne dass diese deklariert werden müssen.

P621        VA für UN 3291 Klinischer Abfall, unspezifiziert, n.a.g.
Kunststoffbehältnisse (Fässer, Kanister) haben eine Verwendungsdauer von maximal 5 Jahren.
Unterabschnitt 4.1.1.15 gilt nicht mehr, d.h., es gibt keine Verwendungsbegrenzung für Kunststoffgebinde.

P901        VA für UN 3316 Chemie-Testsatz oder Erste- Hilfe-Ausrüstung
Neue Vorschriften für die Kühlung durch Trockeneis.

P904        VA für UN 3245 Genetisch veränderte (Mikro) Organismen
Neufassung. Wie bei UN 3373 wird eine  Rautenkennzeichnung eingeführt.



5.2.1.8.3    Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe


Das Kennzeichen wird modifiziert. Die Horizontlinie wurde höher gelegt.
Durch diese bedeutende Maßnahme werden nun alle, so gekennzeichneten, Gefahrguttransporte viel sicherer als vorher !!!

5.2.1.9.2    Freistellung von der Kennzeichnungspflicht mit Ausrichtungspfeilen

Neue Freistellung f)
Die Ausrichtungspfeile sind nicht mehr erforderlich, wenn zusammengesetzte Verpackungen mit dicht verschlossenen Innenverpackungen verwendet werden, die jeweils maximal 500 ml enthalten.

5.3.2.3.2    Liste der Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr

neu    X668     für einen sehr giftigen Stoff, ätzend, der mit Wasser gefährlich reagiert.
Für die UN-Nummern UN 1810, UN 1834, UN 1838


5.4        Dokumentation

Einleitung in Unterabschnitte 5.4.0.1 – 5.4.0.3 unterteilt.

5.4.0.3    neue Bestimmungen für die Übermittlung von Daten zwischen Absender und Beförderer.

5.4.1.1.1 e)    Angabe von Anzahl und Beschreibung der Versandstücke

Die Angabe der Anzahl, des Typs und des Fassungsraums jeder Innenverpackung
in einer Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung ist nicht erforderlich.

5.4.1.1.3    Abfälle

Das Wort „Abfall“ steht nicht mehr vor der UN-Nummer, sondern unmittelbar vor der Benennung des Gefahrgutes.

5.4.1.1.6.1    Ungereinigte leere Verpackungen

Die Angaben „Leer, ungereinigt“     oder   „Rückstände des zuletzt enthaltenen Gutes“ ist nun vor oder nach den gesamten Gefahrgutangaben anzugeben.

5.4.1.1.18    Umweltgefährdende Stoffe

Zusätzlicher Ausdruck im Beförderungspapier:  „UMWELTGEFÄHRDEND“  / „MEERESSCHADSTOFF“

5.4.1.2.1    Feuerwerkskörper

Neuer Text für den Zusatzeintrag zur Klassifizierung.

5.4.2        Container - Packzertifikat

Neuer Titel: „Container- / Fahrzeugpackzertifikat“

5.4.3.4    Schriftliche Weisungen

Neuer Titel: „Schriftliche Weisungen gemäß „ADR“
Zur Unterscheidung von den Schriftliche Weisungen von RID, ADN
Änderungen bei den Beschreibungen der Gefahreneigenschaften auf Seite 2 und 3.
Auf Seite 4 werden 2 Symbole aufgenommen
-    Kennzeichen Fisch / Baum
-    Kennzeichen für erwärmte Stoffe.

Die Ausrüstungspflicht bezieht sich nicht mehr auf die Gefahrzettel,
d.h., dass auch für die zwei UN-Nummern - OHNE Gefahrzettel:
-    UN 2211    SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN
-    UN 3314    KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG
die Ausrüstung mitgeführt werden muss.

Das Auffangbehältnis muss nicht mehr aus Kunststoff bestehen.

5.4.4        Aufbewahrung von Dokumenten

Absender und Beförderer müssen eine Kopie des Beförderungspapiers mindestens drei Monaten aufbewahren.
Wenn die Dokumente elektronisch oder in einem EDV-System gespeichert werden, müssen Absender und Beförderer in der Lage sein, einen Ausdruck herzustellen.

5.5        Sondervorschriften für begaste Einheiten (UN 3359)

Vorschriften für begaste Fahrzeuge, Container und Tanks werden neu formuliert.
Neuen Begriffsbestimmung Güterbeförderungseinheit (CTU) angepasst.
Auflistung aller einzuhaltenden Vorschriften.

6.        Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel, Großverpackungen und Tanks

Verschiedene Änderungen in diesen Vorschriften.


7.5.2.1    Zusammenladeverbote

In der Fußnote d) Erklärung zu Alkalimetall- Nitraten / Erdalkalimetall- Nitraten.

8.2        ADR-Bescheinigung

Neue ADR-Bescheinigung im Scheckkartenformat mit Lichtbild.
Geänderte Anforderungen für die Prüfung nach Auffrischungsschulungen. Das bedeutet, dass die Fahrer für die Aufbaukurse (Tank, Klasse 1, Klasse 7) eigene Prüfungen nach einem Auffrischungskurs machen müssen.

 

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